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Politik20. Juni 2026ca. 14 Min. Lesezeit

Artikel 8 GG – Ein Grundrecht unter Belagerung: Was das BVerfG entschied und warum die Polizei es ignoriert

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. – Artikel 8 Abs. 1 GG

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May Day Demonstration-Protest in Mexico City, Mexico, May 1, 1989

Karlsruhe, 1. Oktober 2025. Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht seinen Beschluss zu § 21 des Versammlungsgesetzes, der Norm, die „grobe Störungen" von Versammlungen unter Strafe stellt. Das Gericht stellt fest: Wenn diese Norm auf Gegendemonstrationen angewendet wird, verstößt sie gegen das Zitiergebot und das Bestimmtheitsgebot. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird verletzt.

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Was sagt Artikel 8 GG wirklich?

Artikel 8 GG: Ein Grundrecht unter Belagerung, Kontextbild
Bildquelle: Wikimedia Commons, Politik

Der Wortlaut

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."

Kurz, prägnant, unmissverständlich. Was bedeutet das juristisch?

Das außerparlamentarische Minderheitenrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 69, 315) betont: „Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines grundlegenden Funktionselements."

Übersetzt bedeutet das: In einer Repräsentativdemokratie, in der Bürger nur alle vier Jahre wählen, ist die Versammlung das einzige Instrument, das Minderheiten haben, um gehört zu werden. Wer keine Mehrheit hat, wer keine Medien hat, wer kein Geld hat, der hat noch die Straße.

Das BVerfG nennt es „Minderheitenschutz". Wir nennen es Demokratie.

Schutzbereich: Was ist eine Versammlung?

Nicht jede Ansammlung von Menschen ist eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG. Es braucht mehrere Personen, wobei zwei bereits ausreichen (BVerfGE 104, 92), eine örtliche Zusammenkunft, die nicht nur online stattfindet, einen gemeinschaftlichen Zweck, der über ein bloßes Beieinanderstehen hinausgeht, und Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch Kommunikation, Kundgebung oder Protest.

Der Schutzbereich ist dabei nicht auf verbale Äußerungen beschränkt. Auch nonverbale Ausdrucksformen wie Sitzblockaden, Transparente oder Trommeln fallen darunter (BVerfGE 104, 92).

Die Grenzen: Friedlich und ohne Waffen

Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt Einschränkungen für Versammlungen „unter freiem Himmel", aber nur durch Gesetz.

Friedlichkeit bedeutet keine Gewalttätigkeiten, keine aggressive körperliche Einwirkung, keine Aufruhr. Nicht bereits gemeint sind damit Behinderungen Dritter, Lautstärke oder Unbequemlichkeit. Eine Versammlung verliert ihren Schutz nicht dadurch, dass einzelne Teilnehmer strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen, es sei denn, die Versammlung als Ganzes wird unfriedlich (BVerfGE 73, 206).

Waffenlosigkeit bedeutet keine Waffen, keine gefährlichen Werkzeuge, keine „passive Bewaffnung" wie etwa Schutzwesten mit Schlagstöcken.

Trommeln ist keine Waffe. Gleichförmiges Marschieren ist keine Gewalttätigkeit. Wer das behauptet, behauptet nichts über die Versammlung, sondern etwas über sich selbst: dass er das Grundrecht nicht versteht, das er schwören sollte zu schützen.

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Das BVerfG-Urteil vom 1. Oktober 2025: Was wurde entschieden?

Der Fall

Ein Mann nimmt an einer Gegendemonstration teil. Er sitzt auf der Straße, blockiert nichts aktiv, er ist Teil einer Sitzblockade. Er wird verurteilt wegen „grober Störung" einer Versammlung (§ 21 VersG) und legt Verfassungsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des BVerfG

Das Gericht kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis in drei Punkten.

Erstens verstößt § 21 VersG gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Zitiergebot verlangt, dass ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht in der Gesetzesbegründung nennt. § 21 VersG nennt die Versammlungsfreiheit nicht. Es stellt „grobe Störungen" unter Strafe, ohne zu sagen, dass diese Norm auch versammlungsspezifisches Verhalten treffen kann.

Zweitens verstößt § 21 VersG gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). Der Begriff „grobe Störung" ist so vage, dass ein Versammlungsteilnehmer nicht erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Ist Sitzenbleiben eine „grobe Störung"? Ist Pfeifen? Ist ein Transparent entrollen? „Für die Betroffenen ist nicht mehr erkennbar, ob ihre Versammlungsteilnahme als unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens angesehen und hingenommen wird oder strafbewehrt ist."

Drittens verurteilt das Gericht die Verurteilung. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 21 VersG wäre ein Freispruch „zumindest möglich" gewesen.

Entschärfung durch Auslegung

Das BVerfG hat nicht § 21 VersG für verfassungswidrig erklärt. Es hat etwas Subtileres getan: Es hat die Fachgerichte angewiesen, die Norm so auszulegen, dass sie versammlungsspezifisches Verhalten nicht erfasst. Das ist die klassische Methode des Karlsruher Gerichts, es vernichtet Gesetze nicht, sondern entwaffnet sie durch Auslegung.

Aber wenn die Fachgerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberverwaltungsgerichte) diese Auslegung ignorieren, was dann?


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Der Faktencheck: Was ist erlaubt vs. Was macht die Polizei?

Checkliste 1: Was ist rechtlich erlaubt?

SituationRechtlich erlaubt?Quelle
Angemeldete Demonstration auf öffentlicher StraßeJa, ohne EinschränkungArt. 8 Abs. 1 GG
Unangemeldete SpontandemonstrationJa, „ohne Anmeldung oder Erlaubnis"Art. 8 Abs. 1 GG
Sitzblockade als Teil einer KundgebungJa, wenn kommunikatives ElementBVerfGE 104, 92
Gleichförmiges TrommelnJa, nonverbale MeinungsäußerungBVerfGE 73, 206
Entrollen von TransparentenJa, MeinungskundgabeBVerfGE 69, 315
Pfeifen, Rufen, LärmJa, solange nicht unfriedlichBVerfGE 87, 399
Verhüllen des Gesichts bei VersammlungNein, § 17a VersG (5 Jahre Haft)VersG
Mitführen von WaffenNein, SchutzbereichsgrenzeArt. 8 Abs. 1 GG
Aktive Gewalt gegen PersonenNein, unfriedlichBVerfGE 73, 206

Checkliste 2: Was macht die Polizei trotzdem?

SituationPolizei-MaßnahmeRechtmäßig?
Gleichförmiges TrommelnStopp: „militärischer Charakter"Nein, kein Gesetzsparagraf
Nakba75-DemoGenerelles Verbot + ErsatzversammlungsverbotUmstritten (VG Berlin bestätigte)
Anti-Überwachungs-DemoMassive Polizeipräsenz, FotografierenVerhältnismäßigkeitsprüfung
AfD-Veranstaltung mit HöckeRathausverbote durch CDU/SPDGerichte kippten teils
Klimaaktivisten „Letzte Generation"BKA-Lagebild, KriminalisierungUmstritten
Regierungsviertel am 17. JuniAllgemeinverfügung: komplettes VerbotUmstritten

Die Lücke

Die Polizei argumentiert immer mit „Gefahrenabwehr" (Polizeigesetze), nicht mit Versammlungsrecht. Das ist der Trick: Wenn die Polizei sagt „Gefahr", muss sie nicht mehr das Versammlungsgesetz beachten, sondern greift auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz zurück.

Aber auch Gefahrenabwehr unterliegt der Verhältnismäßigkeit. Und Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass das Mittel geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Gleichförmiges Trommeln von 4.000 Menschen als „Gefahr" zu bewerten, das ist keines von beidem.


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Was muss eine Behörde nachweisen, um eine Versammlung zu verbieten?

Die rechtlichen Hürden

Eine Versammlung darf nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt oder verboten werden.

Gesetzesvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG)

Nur Gesetze dürfen Versammlungen unter freiem Himmel einschränken. Allgemeinverfügungen müssen auf Gesetzen basieren.

Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen, erforderlich, also ohne milderes Mittel denkbar, und angemessen, also nicht unverhältnismäßig.

Bestimmtheitsgebot

Die Einschränkung muss konkret sein. „Effektivität der Gefahrenabwehr" oder „militärischer Charakter" sind keine konkreten Gefahren, sondern abstrakte Kategorien, die alles und nichts bedeuten.

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Selbst wenn eine Gefahr besteht, ist das Verbot das mildeste Mittel? Wäre eine Auflage, etwa eine geänderte Route oder verkürzte Zeit, nicht ausreichend?

Die Praxis: Was die Behörden tatsächlich tun

In der Praxis sieht das anders aus. Die Polizei arbeitet mit abstrakter Gefahrenprognose, sie behauptet „Störungen sind möglich", ohne konkrete Hinweise. Sie praktiziert Generalprävention, bei der Einzelne für das Verhalten von Unbekannten verantwortlich gemacht werden, wie im Fall Nakba75. Sie verhängt präventive Verbote, Versammlungen werden verboten, bevor überhaupt etwas passiert ist. Und sie wendet Gesetze selektiv an, gleiche Gefahren werden bei unterschiedlichen Versammlungen unterschiedlich bewertet.

Wenn „Effektivität der Gefahrenabwehr" als Verbotsgrund ausreicht, kann jede Versammlung verboten werden. Denn Gefahrenabwehr ist immer effektiver, wenn es keine Versammlung gibt.

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Der Vergleich: Versammlungsfreiheit in Europa

LandVersammlungsfreiheitBesonderheiten
DeutschlandAnmeldepflicht (48h), keine GenehmigungspflichtPolizei kann einschränken, aber nur bei konkreter Gefahr
FrankreichAnmeldepflicht, Präfekt kann verbieten"État d'urgence" erlaubt weitreichende Verbote
Vereinigtes KönigreichKeine Anmeldepflicht, aber „Public Order Act"Polizei kann Auflagen auferlegen, aber nicht einfach verbieten
PolenAnmeldepflicht, aber de facto starke EinschränkungenPiS-Regierung: systematische Repression gegen unerwünschte Demos
UngarnFormell garantiert, de facto untergrabenOrbán: „Lex NGO", Verfassungsgerichte unter Kontrolle
SchwedenKeine Anmeldepflicht für unter 50 PersonenSehr liberal, Polizei kann nur bei konkreter Gewalt eingreifen
NiederlandeAnmeldepflicht, Bürgermeister kann verbieten„Aansluitingsplicht": Polizei muss schützen, nicht nur kontrollieren

Deutschland steht im europäischen Mittelfeld. Formell liberal, praktisch zunehmend restriktiv. Der entscheidende Unterschied zu Schweden oder den Niederlanden: Dort muss die Polizei einen konkreten Gewaltverdacht nachweisen. In Deutschland reicht eine abstrakte Gefährdung.


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Was tun, wenn die Polizei eingreift? Ein Handbuch

Während der Versammlung

Wer aufgeregt ist, macht Fehler, also ist das erste Gebot Ruhe bewahren. Dokumentieren Sie den Eingriff: Filmen Sie, notieren Sie Beamtennummern, Uhrzeit und Ort. Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage: „Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Maßnahme?" Jeder Polizist muss das nennen. Widerstehen Sie nicht aktiv, passiver Widerstand ist erlaubt, aktiver Widerstand ist eine Straftat. Und sammeln Sie Zeugen: Wer hat was gesehen? Namen und Kontaktdaten notieren.

Nach dem Eingriff

Legen Sie Widerspruch ein, innerhalb von 1 Monat beim zuständigen Amt. Beantragen Sie Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO, das Verwaltungsgericht kann eine Maßnahme sofort aufheben. Erheben Sie Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, wenn alle Rechtswege erschöpft sind. Kontaktieren Sie einen Anwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Strafrecht. Und nutzen Sie die Öffentlichkeit: Presse, NGOs, Social Media, denn was nicht öffentlich wird, existiert nicht.

Checkliste: Was muss ich wissen?

Sie haben das Recht, sich friedlich zu versammeln (Art. 8 GG). Sie müssen nicht zustimmen, wenn die Polizei Ihre Personalien aufnimmt, außer bei konkretem Verdacht. Sie dürfen den Polizeieinsatz filmen, solange es die Maßnahme nicht behindert. Sie können Widerspruch gegen jede polizeiliche Maßnahme einlegen, haben Anspruch auf einen Rechtsanwalt und können Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen.


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Fazit: Wer kontrolliert den Kontrollierenden?

Das BVerfG hat 2025 entschieden, dass § 21 VersG gegen das Grundgesetz verstößt, wenn er auf Gegendemonstrationen angewendet wird. Die Berliner Polizei hat 2026 ein Trommelverbot verhängt, für das es keinen Gesetzsparagrafen gibt. Die Datenschutzbeauftragte hat 2025 festgestellt, dass die Kotti-Kameras gegen den Datenschutz verstoßen. Die Polizei hat 2026 die Überwachung ausgeweitet.

Das Muster ist erkennbar: Der Staat ignoriert seine eigenen Regeln, wenn sie ihm unbequem sind. Er behauptet, Rechtsstaat zu sein, aber ein Rechtsstaat, der seine Gerichte ignoriert, ist kein Rechtsstaat mehr. Er ist ein Staat, der das Wort „Recht" benutzt, um Macht zu legitimieren.

Artikel 8 GG ist kein abstraktes Grundrecht, sondern ein konkretes Versprechen: „Du darfst dich versammeln. Auch wenn die Mehrheit dich nicht mag. Auch wenn der Staat dich nicht mag. Besonders dann."

Das Versprechen wird gebrochen, nicht mit einem Hammerschlag, sondern mit Allgemeinverfügungen, mit „militärischem Charakter", mit „Effektivität der Gefahrenabwehr".

Der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur ist nicht die Existenz von Wahlen, sondern die Frage, ob das Grundrecht des Einzelnen stärker ist als die Bequemlichkeit des Staates.

In Deutschland 2026 ist diese Frage offen.

Wenn das höchste Gericht entscheidet, dass eine Norm verfassungswidrig ist und die Polizei sie trotzdem anwendet, dann existiert das Urteil nicht. Und wenn Urteile nicht existieren, existiert auch kein Rechtsstaat.

Artikel 8 GG: Ein Grundrecht unter Belagerung, Abschlussbild
Bildquelle: Wikimedia Commons, Politik

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Weiterführende Artikel finden Sie unter Protest erkennen, Protest verhindern: Das Überwachungspaket, Das autoritäre Playbook: Punktesystem für Demokratien, Wenn Trommeln militärisch wird: Berlin 2026 und im Vergleich von SIGMACODE vs SIGMACODEX.


Quellen: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 8, Art. 19 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 (1 BvR 2428/20) zu § 21 VersG und Gegendemonstrationen; BVerfGE 69, 315 zur Versammlungsfreiheit als Minderheitenschutz; BVerfGE 73, 206 zu Sitzblockaden und Schutzbereich; BVerfGE 104, 92 zu Blockaden mit Anketten und kommunikativem Element; BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) zu Analyseplattformen; Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG BE), 23. Februar 2021; Bundesversammlungsgesetz (VersG); VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2026 (VG 1 K 196/24) zu Nakba75; HWR Berlin: Evaluierung des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes (2024); Verfassungsblog.de: „Sitzblockaden, Versammlungsfreiheit, Zitiergebot" (2025); Wikibooks/OpenRewi: „Versammlungsfreiheit: Art. 8 GG"; Uni Trier: „Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit" (Prof. Heselhaus).

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